Satzung der Duisburger Stiftung für Umwelt, Gesundheit und Soziales

Präambel

Die Stiftung will dazu beitragen

  • ganzheitliche Ansätze im Gesundheitswesen zu fördern;
  • zur Selbsthilfe zu leisten;
  • die Umwelt nachhaltig zu verbessern und ressourcenschonend weiter zu entwickeln;
  • wissenschaftliche Aktivitäten zur Unterstützung der genannten Ziele zu fördern;
  • hilfsbedürftige Menschen im Sinne des § 53 AO zu unterstützen.

Hintergrund

Aufgrund der eigenen Geschichte der Stifterinnen und Stifter, ihrem Engagement in Gesundheits-, Umwelt- und Sozialprojekten soll die Stiftung dazu dienen, in diesem Sinne innovative, unkonventionelle und emanzipatorische Ansätze sowie Bewegungen von unten zu fördern, die für andere Fördermöglichkeiten in der Regel nicht zur Verfügung stehen.

Grundsätze des Handelns

Die Stiftung

  • ist politisch und konfessionell unabhängig;
  • greift gesellschaftliche Probleme auf, entwickelt zukunftsweisende Initiativen und setzt sie beispielhaft um;
  • wirkt innovativ und handelt flexibel und praxisorientiert;
  • unterstützt und ermutigt Menschen, Verantwortung zu übernehmen;
  • macht Ziele und Verwendung der Mittel transparent;
  • setzt die Mittel verantwortungsbewusst und wirksam ein und erwartet dies auch von ihren Partnern.

§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen Duisburger Stiftung für Umwelt, Gesundheit und Soziales. Sie hat ihren Sitz in Duisburg.
  2. Die Stiftung ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetz für Nordrhein-Westfalen errichtet wird. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes und des Gesundheitswesens sowie zur Förderung von Wissenschaft und Forschung in diesen Bereichen und der Wohlfahrtswesen und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann die Stiftung diese Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch
    • die Veranstaltung und Durchführung von Symposien und Seminaren zum Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen und sowie der Fortbildung der Teilnehmer im Bereich des Natur- und Umweltschutzes und des Gesundheitswesens
    • die Herausgabe und sonstige Unterstützung der Bekanntmachung einschlägiger Publikationen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes und des Gesundheitswesens in Druckerzeugnissen und anderen Medien
    • die Vergabe von Stipendien und Preisverleihungen für Tätigkeiten im Bereich der Wissenschaft und Forschung über den Natur- und Umweltschutz und das Gesundheitswesen
    • die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO durch Hingabe von Geld- und Sachmitteln
    • die Einrichtung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen von Arbeitssuchenden und Sozialhilfeempfängern.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist unmittelbar selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2.  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine über die in § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung genannten Beträge hinausgehenden Zuwendungen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen

  1. In die Stiftung wird eingebracht das Grundstück Am Burgacker 46, 41051 Duisburg. Dieses steht im Eigentum der Stifter Gertraud Herborn und Wolfgang Conradis, die das Grundstück nach Anerkennung an die Stiftung übertragen werden.
  2. Der Stifter Michael Lefknecht wird einen Betrag in Höhe von mindestens 100.000 € in die Stiftung einbringen.
  3. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen durch geeignete Maßnahmen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Der Stand des Vermögens ist in einem Verzeichnis aufzunehmen. Die Zu- und Abgänge sind laufend ersichtlich zu machen.
  4. Dem Vermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, sofern diese Zuwendungen ausdrücklich dazu bestimmt sind.
  5. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungzwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind. § 4 Nr. 3 S. 1 ist zu beachten.

§5 Mittelverwendung

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
  2. Die Stiftung darf höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung zeitnah zu verwendenden Mitteln einer freien Rücklage zuführen.
  3.  Die Mittel werden durch den Vorstand vergeben. Dabei ist dieser an die Beschlüsse des Stiftungsrates gebunden.
  4. Die Jahresabrechnung, die Vermögensübersicht sowie der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind nach Verabschiedung durch den Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Unterlagen, die der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen sind, können veröffentlicht werden.

§6 Stiftungsvorstand

  1. Der Vorstand besteht zunächst aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen. Der erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft ernannt. Die weiteren Stiftungsvorstände werden vom Stiftungsrat bestimmt. Solange kein neuer Vorstand bestimmt ist, bleibt der alte Vorstand im Amt.
  2. Die Vorstandsmitglieder können einzeln handeln. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung. Der Vorstand ruft den Stiftungsrat ein und führt die laufenden Geschäfte. in einer Geschäftsordnung des Stiftungsrates kann bestimmt werden, in welchem Umfang der Vorstand Geschäfte selbstständig führen kann oder an die Zustimmung des Stiftungsrates gebunden ist.
  3. Der Stiftungsrat kann aus wichtigem Grunde mit einfacher Mehrheit jederzeit den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen und neue Vorstandsmitglieder wählen.
  4. Zu den ersten Vorstandsmitgliedern werden Margret Kühn und Wolfgang Conradis bestellt.
  5. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, ihr Amt jederzeit niederzulegen. Das ausscheidende Vorstandsmitglied bleibt auf Wunsch des Stiftungsrates solange im Amt, bis ein Nachfolger berufen ist.
  6. Der Stiftungsvorstand hat über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen und nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich einen Jahresabschluss zu fertigen, den er dem Stiftungsrat zur Feststellung vorlegt.

§7 Stiftungsrat

      Der Stiftungsrat besteht aus sieben Personen:

  • Gina Bieberich
  • Wolfgang Conradis
  • Margret Kühn
  • Reiner Leuchter
  • Anke Loss
  • Mona Manson
  1. Das 7. Mitglied ist ein Vertreter/eine Vertreterin des Stiftungsvermögens, soweit dieses aus vermieteten Immobilien    besteht. Dies ist zunächst ein Vertreter/eine Vertreterin der Bewohner des Hauses Am Burgacker 46, der/die auch selbst BewohnerIn des Hauses sein muss. Die Bewohner des Hauses wählen dieses Mitglied jeweils für ein Jahr. Soweit das Stiftungsvermögen aus weiteren vermieteten Häusern besteht, erlässt der Stiftungsrat eine Regelung über die Wahl dieses 7. Mitgliedes. Dabei muss zumindest gewährleistet sein, dass jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin jeder Immobilie Anwesenheits- und Rederecht im Stiftungsrat hat.
  2. Bei Ausscheiden eines Stiftungsmitgliedes aus dem Stiftungsrat entscheiden die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrates über den Nachfolger des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl. Hierfür ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
  3. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. Ein Stiftungsratsmitglied kann aus wichtigem Grunde abgewählt werden, indem an seine Stelle ein neues Mitglied mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Die Abwahl eines Stifters aus dem Stiftungsrat ist bis einschließlich 2010 nicht möglich.
  4. Die Stiftungsratmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Die Stiftungsratsmitglieder erhalten nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates Ersatz für die ihm entstandenen angemessenen Aufwendungen und Auslagen, die nach Maßgabe der Vorschriften, die die Zeugen nach dem JVEG erhalten, zu bemessen sind.

§8 Beschlussfassung des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat erfüllt seine Aufgaben durch Beschlussfassung grundsätzlich in Sitzungen oder, wenn alle Stiftungsratsmitglieder einverstanden sind, durch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder durch Ausnutzung aller Medien. Die Sitzungen des Stiftungsrates sind öffentlich. Beschlüsse des Stiftungsrates sind in jedem Fall schriftlich festzuhalten.
  2. Der Stiftungsrat tagt mindestens ein Mal jährlich. Es ist jederzeit eine Sitzung binnen sechs Wochen anzuberaumen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates es verlangen.Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder gefasst, es sei denn, die Satzung oder die Geschäftsordnung für den Stiftungsrat bestimmen etwas anderes. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme.
  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Mehrheiten kommt es auf die Anzahl aller Mitglieder an.
  4. Weitere Einzelheiten kann eine Geschäftsordnung regeln.

§9 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat berät und überwacht den Stiftungsvorstand nach Maßgabe dieser Stiftungssatzung.
  2. Aufgabe des Stiftungsrates sind insbesondere
    • Beschlussfassung über die Mittelverwendung,
    • die Beschlussfassung über die vorgelegte Jahresplanung sowie über zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß der Geschäftsordnung,
    • die Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung,
    • die Feststellung des Jahresabschlusses.

§10 Zustiftungen

  1. Die bisherigen Stifter und neue Stifter können Zustiftungen vornehmen, wenn ein nennenswertes Vermögen in die Stiftung eingebracht wird.
  2. Der neue Stifter erhält auf Wunsch einen Sitz im Stiftungsrat, der damit um diesen Sitz erweitert wird.
  3.  Über die Aufnahme entscheidet der Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit.

§11 Änderungen der Stiftungssatzung

  1. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungszweck geändert und ein neuer Stiftungszweck geschlossen werden. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  2. Änderungen der Stiftungssatzung erfordern einen Beschluss des Stiftungsrates mit 2/3 Mehrheit.
  3. Es wird angestrebt, der Stiftung eine möglichst demokratische Struktur zu geben, indem ein weiteres Organ (z.B. eine Versammlung von regelmäßigen SpenderInnen) gebildet wird.

§12 Stiftungsaufsichtsbehörde

  1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
  2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§13 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§14 Auflösung der Stiftung und Vermögensanfall

  1. Der Stiftungsrat kann nach dem Ausscheiden der letzten Stifter aus dem Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes entsprechend dem Willen und den Vorstellungen der Stifter rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder sich die grundlegenden Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 Nr. 1 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt.
  2. Der Beschluss des Stiftungsrates über die Auflösung ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an folgende Vereinigungen, und zwar jeweils zu einem Drittel:
    • Ärzte ohne Grenzen, Mèdicins Sans Frontières e.V., Lievelingsweg 102, 53119 Bonn
    • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin
    • Friedensdorf International, Lanter Straße 21, 46539 Dinslaken

Soweit eine oder mehrere dieser Körperschaften zu jenem Zeitpunkt nicht mehr existieren sollte(n), erhalten die Verbleibenden einen entsprechenden höheren Anteil. Sollten alle drei Körperschaften nicht mehr existieren, fällt das Vermögen an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.